Haftstrafe für Jurastudenten (29)

Urteil Limburger Landgericht ahndet sexuellen Missbrauch eines Kindes
Neun Monate Haft auf Bewährung ... | Foto: Naumann

Da die Polizei auf seinem Computer außerdem acht kinder- beziehungsweise jugendpornografische Bilddateien fand, verhängte das Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Monaten auf Bewährung.

Dagegen hatte der Angeklagte aus Nordrhein-Westfalen das Rechtsmittel der Berufung eingelegt. Unterstützt von insgesamt drei Verteidigern wollte er durch unterschiedliche Begründungen und Ausflüchte vor dem Limburger Landgericht die Einstellung des Verfahrens erreichen (wir berichteten). Das ist ihm nicht gelungen.

So hatte die Verteidigung zum Beweis der Tatsache, dass die Chat-Freundin über 14 Jahre alt gewesen sei, die Untersuchung einer leeren, von den Anwälten präsentierten Bierdose, auf Fingerspuren des Mädchens beantragt.

Diese Dose habe sie bei dem Treffen mit dem Angeklagten am Bahnhof Haiger in der Hand gehabt. Die Argumentation des Angeklagten und seines Verteidiger-Trios: Folglich müsse sie über 14 Jahre alt gewesen sein, sonst hätte ihr diese Dose nicht verkauft werden dürfen.

Überflüssiger Beweisantrag

Diesen Beweisantrag wies das Gericht als "völlig überflüssig" zurück, weil eine solche Erkenntnis keinen Einfluss auf die Strafbarkeit des Angeklagten habe.

Da auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hatte, hätte der heute 29-Jährige auch härter bestraft werden können. Am Ende nahmen beide Parteien ihre Berufung zurück, so dass die Verurteilung des angehenden Juristen wegen Missbrauchs von Kindern rechtskräftig wurde.

Dass der Angeklagte mit neun Monaten statt der vom Amtsgericht Dillenburg verhängten Strafe von zwölf Monaten Haft auf Bewährung davon kam, liegt an der Einstellung des Verfahrens wegen des Besitzes pornografischer Bilder.

Der mit der Auswertung des Computers befasste Polizeibeamte hatte vor Gericht erläutert, dass die Fotos nicht abgespeichert waren. Der Angeklagte habe sich diese zwar angesehen, eine dauerhafte Speicherung sei ihm aber nicht nachzuweisen.

Das bloße Betrachten sei nicht strafbewährt, erläuterte der Vorsitzende Richter Dr. Andreas Janisch in seiner Urteilsbegründung.

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Dokument erstellt am 24.02.2013 um 15:31:00 Uhr
Letzte Änderung am 24.02.2013 um 20:09:38 Uhr
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