Eklat beim Zwiebelschälen

GELDSTRAFE Gericht verhandelt Familiendrama in Hadamar
Beim Zwiebelschneiden kam es ... | Foto: Colourbox

Es beginnt harmlos: Eine Frau lernt den heute 41-jährigen Sicherheitsbediensteten kennen. Die beiden ziehen gemeinsam in das Haus der Frau. Aber eines ihrer Kinder, ein heute 24 Jahre alter Mann, lehnt den neuen Lebensgefährten seiner Mutter ab. Im Verlauf der Partnerschaft kommt es mehrfach zu Auseinandersetzungen, die am 21. Januar ihre vorläufige Spitze finden: Der 24-Jährige, der im Wohnhaus die Einliegerwohnung im Keller bezogen hat, streitet sich mit dem Angeklagten, der gerade dabei ist, in der Küche das Abendessen zuzubereiten.

Während des Zwiebelschälens kommt es zum Eklat. Ein Wort gibt das andere und der Auslöser für die vermeintliche Messerattacke ist der Spruch des jungen Mannes zum Angeklagten: "Verreck doch am Essen."

Die beiden Kontrahenten geraten aneinander - und da der Angeklagte noch sein Messer in den Händen hält, kommt es zu einem Stich in den Brustkorb des 24-Jährigen. So soll es gewesen sein.

Richter geht nicht von Vorsatz aus

"Ich habe nicht gestochen und ich wollte auch niemanden verletzen", sagte der Angeklagte vor Gericht. Viel mehr sei der Sohn seiner Freundin wie von Sinnen auf ihn losgegangen und habe ihn grundlos beleidigt sowie mit dem Tode bedroht. Eineinhalb Stunden nach dem Streit habe er davon erfahren dass sein "Ziehsohn" einen Handbruch und eine Stichwunde erlitten habe.

Der junge Mann hingegen sagte aus, der Angeklagte habe ihn auf der Treppe zu seiner Kellerwohnung an den Haaren gepackt und mit dem Messer zugestochen. "Ich spürte einen Pikser und war mir zu diesem Zeitpunkt noch nicht bewusst, dass der Angeklagte mich mit einem Messer gestochen hat", sagte der Zeuge. Erst später habe er sein nasses Hemd gespürt und dann ein Blutrinnsal vom Brustkorb bis zum Bauch festgestellt.

Der Vorsitzende Richter beließ es bei einer Geldstrafe in Höhe von 1500 Euro wegen fahrlässiger Körperverletzung. Eine vorsätzliche Tat sei dem Angeklagten nicht nachzuweisen. Wahrscheinlich habe der Angeklagte sein Opfer aus Versehen "geritzt".

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Dokument erstellt am 31.10.2012 um 18:24:00 Uhr
Letzte Änderung am 31.10.2012 um 19:54:46 Uhr
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