Im Winter im Wald gewürgt

URTEIL Waldarbeiter soll zahlen
Auch im idyllischen Winterwald ... | Foto: dpa

Am Anfang der Vorfälle im verschneiten Wald stand - ja was eigentlich? Ein Hut!

Den - und keinen Schutzhelm - hatte der Katzenbacher Revierförster auf dem Kopf, als er am 7. Dezember 2010 zu seinen beiden Arbeitern in den Wald eilte. "Das ist doch grob fahrlässig", dachte sich einer der Männer und zückte den Fotoapparat. Zwei oder drei Bilder vom Förster ohne Helm soll er gemacht haben. Mit einer Kamera, die er dabei hatte, weil er zeigen wollte, wie viel Schnee lag. Denn auch das fand er fahrlässig: Bäume fällen zu müssen im tiefen Schnee.

Während die Bäume die Fotos erduldeten, wehrte sich der Förster. "Lass das bitte", will er zu seinem Mitarbeiter gesagt und ihn gebeten haben, die Fotos vom Apparat zu löschen. Was der nicht tat. Sondern dem Fotografierten das Corpus Delicti hinhielt.

Ab diesem Punkt gehen die Meinungen auseinander. Der Förster will die Geste als Angebot verstanden haben, die Kamera zu nehmen und selbst den Löschknopf zu drücken. Der beklagte Waldarbeiter gibt an, er habe das Bild nur zeigen wollen.

Jedenfalls griff der Förster zur Kamera. Es kam zum Gerangel, weil der Waldarbeiter das Gerät zurückwollte. Zuerst stürzte der Förster, dann sein Kontrahent, der auf der Brust des Vorgesetzten landete, ihn gewürgt haben soll.

In dieser Lage kam der zweite Waldarbeiter zur Hilfe, zerrte seinen Kollegen vom Förster - und verletzte sich dabei an der Hand. Weswegen er seinen knipsenden Kollegen vor dem Arbeitsgericht verklagt hatte. Seinen rechten Mittelfinger könne er noch immer nicht richtig bewegen, teilte der Mann der Kammer mit.

Förster muss keinen Helm tragen - "solange er nur sich damit gefährdet"

Die Kammer unter Vorsitz von Richter Hans Gottlob Rühle gab dem Kläger teilweise recht und sprach ihm für seine verletzte Hand 6000 Euro Schmerzensgeld zu. Allerdings muss der Beklagte nicht für künftige Folgekosten der Verletzung geradestehen. Und keinen Schadenersatz dafür zahlen, das der Kläger längere Zeit keine Hausarbeit verrichten konnte. "Dafür hatten sie ja glücklicherweise ihre Frau und ihren Bruder", sagte Rühle.

Entscheidend für das Gericht waren die Aussagen des als Zeuge geladenen Försters. "Ihn halten wir für sehr glaubhaft", sagte Rühle. Dass der Vorgesetzte im Wald keinen Helm getragen habe, das sei kein Problem, "solange er damit nur sich selbst gefährdet hat".

Ohne Weiteres fotografieren habe der Waldarbeiter den Förster aber nicht dürfen. Es gebe ein Recht am eigenen Bild. So sei also das ungefragte Knipsen Auslöser des Vorfalls. Dass der Förster dem Waldarbeiter die Kamera entrissen haben soll, wie vom Beklagten gesagt, spiele keine Rolle. Denn erstens hätte das bewiesen werden müssen. "Das ist unterblieben." Und zweitens: "Selbst wenn die Kamera entrissen worden wäre, darf man den anderen nicht dermaßen traktieren."

Der klagende Waldarbeiter habe in dieser Situation keine andere Wahl gehabt, als einzugreifen und dem Förster zu helfen. Sonst hätte er sich der unterlassenen Hilfeleistung strafbar gemacht, so Rühle weiter. "Daher haftet der Beklagte ganz klar für diesen Schaden."

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Dokument erstellt am 22.02.2013 um 17:11:00 Uhr
Letzte Änderung am 22.02.2013 um 20:41:41 Uhr
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