Ursache der Streitigkeiten war ein Foto, das der beklagte Waldarbeiter vom Förster gegen dessen Willen gemacht hatte. Aufgrund des hohen Schnees hatte der Mann Fotos gemacht, um zu dokumentieren, dass bei diesen Witterungen gar keine Holzfällarbeiten möglich seien. Dabei habe er auch ein Foto vom Förster gemacht. Das Foto sollte beweisen, dass dieser mit einem Hut statt eines Helmes nicht vorschriftsmäßig bekleidet gewesen sei. Bis hierhin waren sich beide Parteien einig, danach schieden sich die Geister.
Förster schreit "um sein Leben"
Laut Kläger soll sein Kollege den Förster niedergeschlagen und dann auf ihn gesprungen sein – wobei der Förster einen Rippenbruch erlitt. Anschließend habe der Beklagte weiter auf den Förster eingeschlagen und ihn sogar gewürgt. Das Opfer habe "um sein Leben" geschrien. Er, der Kläger, habe seinen Kollegen weggezogen und sich verletzt, als er mit dem Mittelfinger zwischen zwei Äste gekommen sei.
Der beschuldigte Arbeiter widersprach. Er erklärte, dass er den Förster nur am Kragen packte, nachdem dieser ihm die Kamera weggenommen habe. Daraufhin habe der Kollege ihn umgezogen, so dass er auf den Förster gefallen sei. Bei dem Gerangel um die Kamera habe er sogar dessen Finger "aufbiegen" müssen, um endlich wieder in den Besitz seiner Kamera zu gelangen.
"Ich wollte nur die Kamera zurück"
"Ich wollte nur meine Kamera wieder zurück", beteuerte der Beklagte. Die Hilferufe des Försters seien eher wie beim "Petzen einer Schulhofschlägerei" gewesen, sagte der Mann, auch wenn er sich kein Urteil über die möglichen Schmerzen seines Kontrahenten erlauben wolle. Anschließend habe er seine Sachen gepackt und sei zum Forstamt gefahren, um den Vorfall zu schildern. Dabei habe er auch erfahren, dass der Förster bereits wenige Tage zuvor bei einer Großjagd in Katzenbach eine Rippenverletzung erlitten habe, "von der jetzt niemand mehr etwas wissen will". Er komme sich wie bei einer Hetzjagd gegen ihn vor.
Das Problem liege in den unterschiedlichen Darstellungsweisen, sagte Richter Rühle. Auch der materielle Schaden sei "nur schwer greifbar". Es gebe keinen auszugleichenden Schaden, wenn die Ehefrau oder Freunde die Arbeiten im Haushalt übernehmen, da keine dritte Person dafür bezahlt werden müsse. Der immaterielle Schaden sei durch das Schmerzensgeld abgedeckt.
"Was hat sich wirklich abgespielt?", lautete die abschließende Frage des Richters. Bei einem Kammertermin soll der Kläger beweisen, dass die Verletzung des Fingers wie geschildert geschehen ist und nicht womöglich, wie vom Beklagten behauptet, bei häuslichen Renovierungsarbeiten. Dazu soll auch der Revierförster als Zeuge geladen werden.






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