Das von der Bürgerinitiative (BI) "Stoppt diese Landesgartenschau" auf den Weg gebrachte Vorhaben sei in beiden Fragen zurückzuweisen. "Das Bürgerbegehren ist unzulässig, weil es sich gegen Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vom 8. Mai 2008 und 1. September 2011 richtet und nicht innerhalb der von der Hessischen Gemeindeordnung festgelegten Frist eingereicht worden ist", heißt es in dem vom Leiter des Rechtsamts, Dietrich Metz, unterzeichneten 18-seitigen Schreiben.
Die erste Frage des geplanten Bürgerbegehrens richtet sich gegen die geplante Fällung von 178 Bäumen. Bereits am 1. September 2011 habe das Gießener Parlament den Entwurfsplan zur Landesgartenschau beschlossen. In ihm seien zwar geplante Baumfällungen nicht ausdrücklich aufgelistet worden. Da der Entwurfsplan aber den Endzustand aufzeige, sei schon am 1. September klar gewesen, dass Bäume gefällt werden müssen. Daher beginne an diesem Tag die Frist von acht Wochen zur Vorlage der notwendigen Unterschriften für ein Bürgerbegehren.
Die Frist sei bei der zweiten Fragen der BI noch viel deutlicher überschritten, so der Tenor des städtischen Rechtsgutachtens. In ihr geht es darum, dass die Stadt für die Landesgartenschau keine neuen Schulden machen darf. Bereits am 8. Mai 2008 habe das Parlament grünes Licht für einen Durchführungsvertrag gegeben und in der Folge weitere Entscheidungen mit finanziellen Auswirkungen getroffen. Daher habe bereits damals die acht-Wochen-Frist für die Bürgerbegehren-Unterschriften begonnen.






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