Keine Öffnung für Möbelstadt Sommerlad in Gießen

Archivfoto: Sommerlad
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Der "Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung" ist wichtiger: Das Verwaltungsgericht Gießen lehnt den Eilantrag des Möbelhauses Sommerlad auf Öffnung ab.

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GIESSEN. Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat am Freitag einen am 26. Februar eingegangenen Eilantrag des Möbel- und Einrichtungshauses Sommerlad abgelehnt (Az.: 4 L 673/21.GI)Damit war sowohl gegenüber dem Landkreis als auch der Stadt Gießen als Antragsgegner die Feststellung begehrt worden, "zur Öffnung des Möbelhauses für den Publikumsverkehr berechtigt zu sein". Sommerlad hatte zur Begründung ausgeführt, dass das Geschäft zwar nach der aktuell geltenden Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung des Landes Hessen geschlossen zu halten sei; der mit der Verordnung verfolgte Zweck könne aber mit der Schließung des Möbelhauses nicht erreicht werden. Man verfüge über ein funktionierendes Schutz- und Hygienekonzept und wolle zudem den Betrieb der Verkaufsstelle "auf der Basis einer umfassenden Schnelltest-Strategie in Bezug auf die Kunden organisieren und damit zugleich einen Beitrag zur Eindämmung des pandemischen Geschehens leisten". Ohnehin sei nicht erklärlich, wieso zum Beispiel Blumenläden zur Grundversorgung beitragen sollten und geöffnet seien, das Möbelhaus mit Küchen und anderen elementaren Einrichtungsgegenständen hingegen nicht.

Das Verwaltungsgericht hat das Begehren jedoch abgelehnt, "weil die Schließungsanordnung der derzeit noch geltenden Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung (gültig bis 7. März 2021) auch den Betrieb der Antragstellerin erfasse", heißt es in einer Pressemitteilung. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Gültigkeit der Verordnung wende, fehle dem Verwaltungsgericht die rechtliche Kompetenz, die in der Verordnung getroffenen Reglungen als rechtsungültig zu verwerfen. Das Gericht müsse in der vorliegenden Konstellation von der Gültigkeit der Rechtsverordnung ausgehen. Anträge, die zum Ziel hätten, eine in der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung enthaltene Verbots- oder Gebotsregelung ganz oder teilweise nicht anzuwenden, könnten ausschließlich auf der Grundlage eines sogenannten Normenkontrollverfahrens einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden, für das der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zuständig sei. Selbst wenn man dies anders sähe und die Kompetenz auch für das Verwaltungsgericht bestünde, bliebe der vorliegende Antrag ohne Erfolg. Anhand der widerstreitenden Argumente sei weder eine offensichtliche Rechtmäßigkeit noch eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der landesrechtlichen Verordnung festzustellen, sodass eine Interessenabwägung erfolgen müsste, die zum Nachteil der Antragstellerin ausfiele.

Noch nicht rechtskräftig

Das grundrechtlich geschützte Interesse der Antragstellerin auf Öffnung ihres Einrichtungshauses müsse "hinter dem öffentlichen Interesse am Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung und vor der weiteren Ausbreitung der hochansteckenden Viruskrankheit und am Schutz der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens in Deutschland vor einer akuten Überlastung zurückstehen". Die Entscheidungist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.