(red). Die Fünfte Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem ein Konkurrent eine erneute...
GIESSEN. Die Fünfte Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem ein Konkurrent eine erneute Auswahlentscheidung des Zweckverbands Mittelhessische Wasserwerke (ZMW) für die Besetzung der Position des Geschäftsführers begehrte. Der Antragsteller ist laut der Pressemitteilung der unterlegene Bewerber. Über die neue Besetzung hatte zuerst der Verbandsvorstand am 17. November 2020 und dann die Verbandsversammlung am 9. Dezember entschieden. Der Antragsteller ist der Auffassung, durch die Entscheidung für den Mitbewerber in seinem Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt verletzt zu sein. Der Zweckverband habe bei der Auswahl Verfahrensregelungen missachtet, die die Bestenauslese sichern sollten.
Das Verwaltungsgericht führt zur Begründung aus, dass bei den Beschlussfassungen der ZMW-Organe keine Rechte des Antragstellers verletzt wurden. Dieser habe sich wie der ausgewählte Konkurrent als geeigneter Bewerber vorgestellt, dann aber bei der Abstimmung nicht die Mehrheit der Stimmen erreicht. Der Eilantrag war vom Arbeitsgericht Gießen an das Verwaltungsgericht verwiesen worden. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.