"Verlassene Orte" ist Thema des Anzeiger-Fotowettbewerbs

Ob verrosteter Eisenbahnwaggon oder Bauruine: Der Anzeiger ist gespannt, welche Bilder seine Leser zum Thema "Verlassene Orte" einreichen werden.

Bis zum 30. August können Sie Ihr Bild für den Fotowettbewerb des Anzeigers im August 2020 einschicken. Einfach eine Mail an online-mittelhessen.de senden.

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KREIS GIESSEN. "Verlassene Orte" ist das Thema des Anzeiger-Fotowettbewerbs im August. Ob verrosteter Eisenbahnwaggon oder Bauruine, wir sind gespannt, welche Ecken Sie uns zukommen lassen. Bitte senden Sie jedoch nur Aufnahmen von Orten zu, die legal betreten werden dürfen.

Schicken Sie Ihr Bild mit dem Stichwort "Verlassene Orte" an online-mittelhessen@vrm.de. Das Foto muss im Querformat sein und mindestens 1280 Pixel in der Breite haben. Bitte nur ein Bild pro Person einsenden und Vor- sowie Nachnamen angeben. Einsendeschluss ist der 30. August. Am 31. August werden alle Fotos mit Vor- und Nachnamen der Einsender auf der Facebook-Seite des Anzeigers hochgeladen und stehen bis Freitag, 4. September, 12 Uhr, zum Voting frei. Die drei Fotos, die bis dahin die meisten "Gefällt mir"-Angaben und Reaktionen haben, werden von einer Jury des Anzeigers bewertet und ein Sieger gekürt.

Der Preis für diesen Fotowettbewerb ist noch geheim. Das Gewinnerfoto wird aber wieder für einen Monat mit Namen des Einsenders Hintergrund der Anzeiger-Facebook-Seite. Die besten Aufnahmen werden mit Vor- und Nachnamen auf die Anzeiger-Homepage gestellt.

Mitmachen kann jeder, der volljährig ist und versichert, Urheber des Fotos zu sein. Ganz wichtig: Der Einsender versichert, dass abgebildete Personen vorher um ihr Einverständnis gebeten wurden bzw. bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten gefragt wurden. Mitarbeiter des Anzeigers und deren Angehörige sind vom Wettbewerb ausgeschlossen.

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Die Teilnehmer erklären sich weiterhin einverstanden, dass die Einsendungen in weiteren Produkten des Gießener Anzeigers verwendet werden dürfen. Dies umfasst das Recht der Verbreitung, Vervielfältigung und das Recht des öffentlichen Zugänglichmachens. Für diese Zwecke ist es dem Anzeiger ebenfalls erlaubt, die Beiträge zu bearbeiten, falls und soweit dies zur Nutzung in dem jeweiligen Medium erforderlich ist, und Dritten die erforderlichen Nutzungsrechte einzuräumen. Auch diese Rechteeinräumung erfolgt unentgeltlich.