Eichenprozessionsspinner machen sich auf Bäumen in Marburg breit. Die Stadtverwaltung warnt vor den gesundheitlichen Risiken bei Kontakt mit den Raupenhaaren.
MARBURG. Im Marburger Stadtgebiet haben Eichenprozessionsspinner vermehrt Eichen befallen. Dies teilt der Fachdienst Stadtgrün und Friedhöfe der Universitätsstadt mit.
Auf einen Befall weisen zum einen Gespinstnester hin, die mit Raupen und Larvenhäuten gefüllt sind. Diese hängen ausschließlich am Stamm und in Astgabelungen. Zum anderen sind die Raupen daran zu erkennen, dass sie sich prozessionsähnlich fortbewegen, um in der Baumkrone Blätter zu fressen und von dort zur Gespinstbildung zurückzukehren.
Die sehr feinen Brennhaare der Raupen können sich nach jeder Häutung leicht aus den Gespinsten lösen und dadurch im Unterholz sowie im Bodenbewuchs vorhanden sein. Die Raupenhaare stellen bei Körperkontakt eine akute, gesundheitliche Gefährdung für den Menschen dar. Zu den Symptomen gehören lokale Hautausschläge in Verbindung mit punktuellen Hautrötungen, leichten Schwellungen, Juckreiz und Brennen.
Das Einatmen der Haare führt zu Reizungen an Mund- und Nasenschleimhaut. Bronchitis, schmerzhafter Husten und Asthmabeschwerden können in der Folge auftreten. Weitere Begleiterscheinungen können in Einzelfällen Allgemeinsymptome wie Schwindel, Fieber, Müdigkeit und Bindehautentzündung sein. Bei überempfindlichen Personen sind allergische Schockreaktionen nicht auszuschließen.
Die Stadt rät deshalb bei einem festgestellten Befall:
W grundsätzlich die Befallsstelle meiden,
W Raupen und Gespinste nicht berühren,
W sofortiger Kleiderwechsel und Duschbad mit Haarreinigung nach Kontakt mit Raupenhaaren,
W empfindliche Hautbereiche, zum Beispiel Nacken, Hals und Unterarme schützen,
W auf Baumpflegemaßnahmen verzichten, solange Raupennester erkennbar sind,
W bei Auftreten von allergischen Symptomen den behandelnden Arzt oder Hautarzt aufsuchen,
W Bekämpfung wegen gesundheitlicher Belastung und spezieller Arbeitstechnik nur von Fachleuten durchführen lassen.
Zuständig für die Abwehr der Gesundheitsgefahr auf öffentlichem Gelände ist die Kommune, bei Privatgrundstücken die Eigentümer.