Corona: Was muss ich tun, wenn ich mich infiziert habe?

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Ein negatives Testergebnis befreit Bürger nicht automatisch von der Quarantäne-Pflicht.Symbolbild: dpa

Die Anfragen der Bürger im Rheingau-Taunus in Sachen Coronavirus häufen sich: Die Kreisverwaltung erläutert, wie sich Infizierte und deren Kontaktpersonen zu verhalten haben.

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RHEINGAU-TAUNUS. (red). Im Zusammenhang mit den neuen Corona-Bestimmungen erreichen derzeit die Kreisverwaltung sehr viele Anfragen besorgter Bürger. Dabei gehe es häufig darum, wie sich Personen, die sich mit dem Coronavirus infiziert haben, während der Quarantänezeit verhalten sollen. Besonders häufig wiederhole sich die Frage, wie Einkäufe geregelt werden können, wenn alle Mitglieder eines Haushalts unter Quarantäne stehen.

Wer positiv auf das Coronavirus getestet wurde, muss sich, wie die Kreisverwaltung klarstellt, auch ohne gesonderte Anordnung des Gesundheitsamtes sofort und ohne Umwege nach Hause begeben. Dort muss man sich für 14 Tage „absondern“, das heißt, ständig dort aufhalten, Kontakt zu anderen Personen möglichst vermeiden und keinen Besuch empfangen. Weiter gilt, dass das jeweils zuständige Gesundheitsamt informiert werden muss. Auch Kontaktpersonen und der Arbeitgeber müssen über das positive Testergebnis in Kenntnis gesetzt werden. Wer innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Testergebnisses typische Symptome einer Corona-Infektion wie Fieber, trockenen Husten, Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns, bemerkt, muss dies ebenfalls umgehend dem zuständigen Gesundheitsamt mitteilen.

Für den Fall, dass keine Angehörigen oder Freunde notwendige Einkäufe erledigen können, bieten viele Supermärkte entsprechende Lieferdienste an; auch Nachbarschaftshilfen helfen dabei. Die Quarantänebestimmungen gelten auch für alle Personen, die im gleichen Haushalt leben.

Für dringende und unaufschiebbare Erledigungen, insbesondere Einkäufe von Lebensmitteln, Bankgeschäfte, Versorgung von Haustieren oder Arztbesuche, dürfen Haushaltsmitglieder, die kein positives Testergebnis haben, aber weiter die Wohnung verlassen. Treffen mit anderen Personen sind nicht erlaubt. Land wie Kreis empfehlen, dass notwendige Erledigungen – wenn möglich – von Freunden, Verwandten oder Bekannten übernommen werden. Das Gesundheitsamt kann auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe Personen von der Absonderungspflicht befreien oder Auflagen anordnen.

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Wer mit einem Infizierten in einem Hausstand lebt, hat meist einen Anspruch auf einen unentgeltlichen PCR-Test. Das Gesundheitsamt empfiehlt in diesem Zusammenhang, auch innerhalb eines Haushalts die Hygieneregeln einzuhalten. Dies verringere das Risiko einer Übertragung.

Wegen der großen Arbeitsbelastung könne es vorkommen, dass das Gesundheitsamt nur schwer erreichbar sei oder sich zeitverzögert bei den Corona-Infizierten melde. Trotzdem gelte: Wer durch einen PCR-Test nachweislich positiv getestet wurde, muss sich absondern; dies gelte auch für Personen desselben Haushalts. Ein Merkblatt des Robert-Koch-Instituts findet sich unter www.rki.de im Internet.

Auch ein negatives Testergebnis befreie nicht automatisch von der Quarantäne-Pflicht, wenn man gemeinsam mit Infizierten im selben Haushalt lebt. Da das Infektionsrisiko im Zusammenleben mit einer infizierten Person bis zu 14 Tagen bestehen bleibt und die Abstandsregel im gemeinsamen Haushalt nur schwer umzusetzen ist, bleibt die Quarantäne-Regelung auch für Kontaktpersonen mit negativem Testergebnis bestehen. Die Bewertung des Gesundheitsamts richtet sich (zusätzlich zum Testergebnis) nach den auftretenden typischen Symptomen einer Corona-Infektion. Weitere wichtige Informationen gibt es unter www.hessen.de/ fuer-buerger/aktuelle-informa tionen-zu-corona-hessen. Der Rheingau-Taunus-Kreis informiert unter www.rheingau-taunus.de. Informationen gibt es auch unter www.rki.de.