Hallenbad Hüttenberg: Wie geht es weiter?

Hüttenberger Gemeindevertreter stimmen Montag über Hallenbad-Bürgerbegehren und Wahltermin ab. Foto: Christian Keller

Alles spricht dafür, dass am 21. Juni die Entscheidung fällt: Zumindest die, ob es bei der Entscheidung bleibt, in Hüttenberg ein neues Hallenbad zu bauen oder nicht.

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HÜTTENBERG. Sonntag, 21. Juni, dieser Tag dürfte in Hüttenberg kein gewöhnlicher Sonntag werden, denn dann dürfte sich wohl endgültig entscheiden, ob Hüttenberg ein neues Hallenbad bekommt oder nicht. Vorausgesetzt, die Hüttenberger Gemeindevertreter stimmen an diesem Montag, 9. März, dem Terminvorschlag und der Zulassung des Bürgerbegehrens zu.

Worüber stimmen die Gemeindevertreter am Montag ab?

Eine ganze Reihe an Formalitäten: Zunächst geht es um die Zulassung des Bürgerbegehrens an sich. Auch über die genaue Fragestellung haben die Gemeindevertreter zu entscheiden, ebenso über den Termin für den Bürgerentscheid. Außerdem wird per Mehrheitsbeschluss festgelegt, wie die Auffassung des Gemeindevorstands und der Gemeindevertretung zum Bürgerbegehren lautet.

Dürfen alle Gemeindevertreter am Montag abstimmen?

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Höchstwahrscheinlich nicht. Die Gemeindeverwaltung klärt gerade, inwiefern einzelne Gemeindevertreter wegen eines Interessenkonflikts nicht über das Begehren abstimmen dürfen. Fest steht laut Informationen dieser Zeitung, dass mindestens Norbert Lang nicht mitabstimmen darf. Er ist nicht nur FWG-Fraktionsvorsitzender, sondern gleichzeitig auch Vertrauensperson der Initiatoren des Bürgerbegehrens.

Wie lautet die genaue Frage an die Bürger?

"Befürworten Sie es, dass der Beschluss der Gemeindevertretung vom 18.11.2019 zum Bau eines neuen Hallenbads in Hüttenberg aufgehoben wird?", lautet aller Voraussicht nach die Frage an die Hüttenberger Bürger, die mit Ja oder Nein beantwortet werden kann.

Wann wird entschieden?

Sonntag, 21. Juni 2020, ist der aktuelle Terminvorschlag des Gemeindevorstands. Zu beachten sei bei der Terminfestlegung zum einen, dass dieser frühestens nach drei Monaten und spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der sogenannten Zulassungsentscheidung der Gemeindevertretung gemacht werden muss. Vorgeschlagen ist ein Termin noch vor den Sommerferien, die am 6. Juli beginnen. Der frühestmögliche Termin wäre Sonntag, der 14. Juni, da es sich allerdings um das Fronleichnamswochenende handelt, wird der 21. Juni präferiert.

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Wer darf alles beim Bürgerbegehren abstimmen?

Wahlberechtigt sind alle Hüttenberger, die zu diesem Wahltermin die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen. Unter anderem müssen sie mindestens 18 Jahre alt sein, länger als drei Monate ihren Erstwohnsitz in Hüttenberg haben und dürfen nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.

Wie lautet die Auffassung von Gemeindevorstand und Gemeindevertretung zum Bürgerbegehren?

Nicht nur die Frage wird festgelegt, in der anschließenden amtlichen Bekanntmachung muss auch die Auffassung des Gemeindevorstands und der Gemeindevertretung stehen. Hier der genaue Wortlaut, laut Beschlussvorschlag: "Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hüttenberg hat in ihrer Sitzung am 18.11.2019 mit 18 Ja-Stimmen, 10 Nein-Stimmem und 1 Enthaltung den Bau eines neuen Hallenbades beschlossen.

Das Hüttenberger Hallenbad gehört seit über 50 Jahren zur Infrastruktur der Gemeinde Hüttenberg. Generationen Hüttenberger Kinder lernten und lernen dort schwimmen, für die Bürgerinnen und Bürger ist es ein beliebter und zentraler Treffpunkt. Der Schwimmunterricht der 3 Hüttenberger Schulen findet dort statt. Der Trägerverein betreibt das Bad in Eigenregie und hat damit in den letzten Jahren zum Bestand des Bades beigetragen.

Allerdings ist das Hallenbad in einem baulichen Zustand, der nach Einschätzung der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen (Fachverband) durch eine grundhafte Sanierung nicht wirtschaftlich wieder herstellbar ist. Wenn die Gemeinde Hüttenberg ein Hallenbad für die nächsten 30-40 Jahre vorhalten möchte, ist ein Neubau notwendig."

Wer legt fest, wie diese Auffassung lautet?

Das jeweilige Gremium per Mehrheitsbeschluss. Explizit wird in der Beschlussvorlage auch erklärt, dass die jeweiligen Minderheitsmeinungen nicht in die Bekanntmachung aufgenommen werden. Um rechtliche Auseinandersetzung in der Folge zu vermeiden, wird empfohlen, dass der Text vor der Veröffentlichung mit den Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens und dem Vorsitzenden der GemeinWdevertretung abgestimmt werden.

Wie viele Bürger müssen abstimmen, damit der Entscheid gültig ist?

Es entscheidet die Mehrheit der gültigen Stimmen, die in einer Kommune mit der Einwohnerzahl Hüttenbergs mindestens 25 Prozent der Stimmberechtigten ausmachen muss. Wird das erforderliche Quorum weder von den "Ja"- noch von den "Nein"-Stimmen erreicht, muss die Gemeindevertretung die Angelegenheit nochmals beraten und entscheiden. Ein erfolgreicher Bürgerentscheid hat die Qualität eines endgültigen Beschlusses der Gemeindevertretung, der frühestens nach drei Jahren von der Gemeindevertretung wieder abgeändert werden kann.

Kann das Bürgerbegehren verhindert werden?

Formal gibt es im Rahmen der Vorprüfung des Bürgerbegehrens nichts zu beanstanden. So ist unter anderem die erforderliche Schriftform beachtet, die Fragestellung kann klar mit Ja oder Nein beantwortet werden, es handelt sich um eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde, eine Begründung liegt vor und auch die nötige Mindestanzahl von 845 Unterschriften liegt vor.

Obsolet könnte das Bürgerbegehren nur dann werden, wenn die Gemeindevertreter von sich aus, das Ziel des Begehrens - also die Rücknahme des Beschlusses für ein neues Hallenbad - beschließen würden. Würde ein sogenannter Abhilfebeschluss gefasst, gebe es kein Bedürfnis mehr für ein Begehren. Ebenfalls obsolet wäre dann, über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens abzustimmen.