Der Herborner CDU-Landtagsabgeordnete Clemens Reif muss dem hessischen Landtag Auskunft über seine Rente geben. Daraufhin kann das Parlament Reifs Diäten kürzen. Ein...
HERBORN/WIESBADEN/ KASSEL. Der Herborner CDU-Landtagsabgeordnete Clemens Reif muss dem hessischen Landtag Auskunft über seine Rente geben. Daraufhin kann das Parlament Reifs Diäten kürzen. Ein entsprechendes Gerichtsurteil ist nun rechtskräftig.
Reifs Klage ist gescheitert. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel hat eine Berufung gegen ein Urteil des Wiesbadener Verwaltungsgerichts nicht zugelassen.
Der inzwischen 69-Jährige muss sich seine in der freien Wirtschaft erworbenen Rentenansprüche mit den Abgeordnetendiäten und ab Ende des Jahres, wenn er aus dem Landtag ausscheidet, mit seinen Altersentschädigungen aus dem Landtag verrechnen lassen.
Reif war über 20 Jahre lang Vorstand von Aktiengesellschaften. Zudem war er seit 1982 insgesamt rund 32 Jahre Abgeordneter im hessischen Landtag; zur nächsten Wahl im Oktober dieses Jahres tritt er nicht mehr an.
Abgeordnete sind gegenüber dem Landtag verpflichtet, auch ihre Nebeneinkünfte anzugeben. Reif war zuletzt der Landtagsabgeordnete mit den höchsten Nebeneinkünften: zwischen 65 000 und 105 000 Euro – so viel legte er offen. Und im November 2013 teilte Reif pflichtgemäß; mit, dass er neben seiner Abgeordnetendiät seit Mai 2013 auch einen privaten Rentenanspruch habe.
Da der hessische Landtag die private Rente auf die Abgeordnetendiät (aktuell: 7953 Euro monatlich) beziehungsweise Altersentschädigung (bei Reif künftig über 5700 Euro monatlich) anrechnet, forderte die Landtagskanzlei Reif im April 2014 auf, einen Rentenbescheid oder eine Rentenauskunft zu übersenden. Vergeblich.
Reif wollte volle Diät und volle Rente
Im November 2014 die nächste Aufforderung der Landtagskanzlei an Reif – verbunden mit der Ankündigung, notfalls bei der Deutschen Rentenversicherung ein Amtshilfeverfahren auf Rentenauskunft einzuleiten. Wiederum vergeblich. Und Reif klagte. Er wollte die volle Diät neben der vollen Rente. Aber das Verwaltungsgericht Wiesbaden urteilte 2015 anders, wies die Klage als unzulässig zurück. Der Abgeordnete hätte lediglich die Diätenkürzung anfechten können – sobald sie erfolgt sei.
Nach Angaben einer Gerichtssprecherin hatte Reif seine Klage mit Verstöß;en gegen das Grundgesetz begründet. Er würde im Vergleich zu Abgeordneten in anderen Bundesländern schlechter, also ungleich behandelt. Denn auß;er in Hessen und Thüringen werden die Diäten nirgends um die vollen Rentenbeträge gekürzt. Ein weiteres Argument: Ihm werde ein vom Grundgesetz geschütztes Vermögen entzogen.
Das Gericht hatte jedoch auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gesehen und die Diätenkürzung für in Ordnung befunden. Denn Diäten seien nicht von der Verfassung geschützt; somit liege kein Verstoß; gegen ein Grundgesetz vor. Und eine unterschiedliche Behandlung in den Bundesländern sei in einem föderalen Staat zulässig. Auß;erdem hatte das Gericht klargestellt: Eine Altersversorgung solle nicht aufaddiert werden dürfen.
Reif wollte Berufung gegen das Urteil einlegen, beantragte deshalb vor dem hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel die Zulassung einer Berufung. Doch der VGH hat diesen Antrag nun abgelehnt. Damit ist das Wiesbadener Urteil rechtskräftig. In seinem Beschluss bemängelt der VGH unter anderem die "defizitäre Darlegung" der Gründe für eine Berufungszulassung.
Die Folge: Reif muss nun der Landtagskanzlei Auskunft über seine Rentenansprüche geben. Daraufhin kann der Landtag Reifs Rente kürzen – aber sobald der erste Bescheid vorliegt, könnte er einen erneuten Klageversuch starten und die Kürzung anfechten.