Verwaltungsgericht begründet Urteil zu Stieleichen

Im Streit zwischen dem Land Hessen und der Stadt Wetzlar um 4600 fälschlich gepflanzte Stieleichen hat das Verwaltungsgericht Gießen Ende Juni für die Stadt Wetzlar entschieden.

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. Wetzlar/Gießen (red/lhe). Im Streit zwischen dem Land Hessen und der Stadt Wetzlar um 4600 fälschlich - weil herkunftsfremd - gepflanzte Stieleichen hat das Verwaltungsgericht Gießen Ende Juni für die Stadt Wetzlar entschieden. Das Urteil lautete: Die Stadt Wetzlar muss die 4600 Eichen im Auwald an der Lahn bei Garbenheim nicht fällen. Jetzt wurde das Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht dem Regierungspräsidium Gießen widersprochen hat, schriftlich zugestellt.

In der Begründung heißt es: Die von der Behörde angeordnete Verpflichtung, die Stieleichen komplett zu entfernen, sei rechtswidrig. Zwar waren entgegen Vorgaben keine reinen einheimischen Stieleichen gepflanzt worden. Doch sämtliche Bäume deswegen zu entfernen, sei ein immenser Eingriff in die Natur- und Pflanzenwelt.

2016 hatte Wetzlar zur Neuanlage eines Auwaldes in einem Schutzgebiet Tausende Stieleichen gepflanzt. Genehmigt waren nur einheimische Bäume. Bei einer Untersuchung von 30 Bäumen wurde dann festgestellt, dass in sechs Bäumen Genmaterial von Eichen aus Süd- und Osteuropa beigemischt war. Laut Regierungspräsidium droht daher ein Absterben der Bäume und die Verbreitung ungeeigneter Pollen.

Eine Genuntersuchung sämtlicher Bäume sei mit Kosten von über 100 000 Euro zu teuer und es müssten daher alle 4600 Eichen entfernt werden.

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Die Stadt Wetzlar wehrte sich. Die Entfernung aller Eichen sei unverhältnismäßig, zumal durch eine gemischte Bepflanzung auch 1200 Buchen entfernt werden müssten. Das sahen auch die Gießener Richter so: Mit einer Entfernung nur der herkunftsunsicheren Eichen sei ein gleichermaßen geeignetes Mittel vorhanden, auch wenn diese Vorgehensweise mehr Kosten verursache.

Naturschutzaspekte nicht ausreichend berücksichtigt

Zudem berücksichtige das Regierungspräsidium Naturschutzaspekte nicht hinreichend, da das Gebot zur Entfernung der 4600 Stieleichen (und 1200 Buchen) lediglich darauf beruhe, dass sechs von 30 getesteten Stieleichen und damit maximal 20 Prozent der gepflanzten Stieleichen unbekannter Herkunft seien. Die weiteren Auswirkungen dieses unbekannten Materials seien ungewiss und rechtfertigten jedenfalls nicht die Entfernung sämtlicher Stieleichen. Das Urteil (Az.: 9 K 1679/19.GI) ist noch nicht rechtskräftig.