Laut Gesetz sind die Aufenthalte in Hotellerie und Gastronomie - genau wie im öffentlichen Raum - allein oder in Gruppen von höchstens zehn Personen oder mit beliebig vielen Personen aus maximal zwei Hausständen gestattet.
Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Auf den Abstand kann verzichtet werden, wenn geeignete Trennvorrichtungen zwischen Sitzplätzen oder Tischen eingerichtet werden.
Wichtig ist weiterhin die Erfassung der Gästedaten (Name, Anschrift und Telefonnummer) durch die Betriebsinhaber, dies gilt sowohl im Innen- als auch im Außenbereich.
Auch wenn das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht mehr unbedingt gefordert wird, empfiehlt der DEHOGA dies jedoch immer dann, wenn der Mindestabstand schwer einzuhalten ist. Und: Hoteliers und Gastronomen können im Rahmen ihres Hausrechts das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung anordnen.
Die Servicekräfte dagegen sind verpflichtet, eine Maske oder ein Visier zu tragen. Inzwischen dürfen übrigens auch wieder Büffets angeboten werden.