In Gaststätten gilt - wie im Handel und vielen weiteren Bereichen des öffentlichen Lebens - die 2G-Zugangsregelung.
Nur Geimpfte und Genesene haben Zutritt, die Nachweise müssen vom Personal beim Einlass kontrolliert werden. Ausgenommen sind die Außenbereiche. Mitarbeiter und Gäste müssen eine medizinische Maske tragen, Gäste dürfen sie bei Einnahme eines Sitzplatzes abnehmen.
Zwischen fremden Gästen muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden.
Auf Abstands- und Hygienemaßnahmen muss mit Aushängen hingewiesen werden. Kinder unter sechs Jahren sind von allen Beschränkungen und Nachweispflichten befreit. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre können bei 2G ihren Negativnachweis auch durch Vorlage ihres schulischen Testheftes erbringen.
Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, müssen ein ärztliches Attest vorlegen und ein negatives Testergebnis vorweisen.
Für alle Mitarbeiter und Betreiber gilt einheitlich die 3G-Regel zum Betreten der Arbeitsstätte, und zwar überall, nicht nur im Gastgewerbe. Das bedeutet: Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss täglich durch einen Test seinen Negativstatus nachweisen. Das gilt auch für alle Arbeitgeber. Außerdem haben Arbeitgeber die Pflicht, die Testnachweise zu kontrollieren. Ohne Negativnachweis darf der Betrieb gar nicht erst betreten werden.
In allen Außenbereichen gibt es keinerlei Zutrittsbeschränkungen. Allerdings sind im Außenbereich weiterhin die Abstände einzuhalten. Eine Maskenpflicht im Außenbereich besteht nicht.
Nachzulesen sind die jeweils aktuellen Regeln für Gaststätten unter anderem auf der Internetseite des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbands unter www.dehoga.de