Verfahren um tote Down-Patientin droht Aus

Eingang zum Landgericht in Limburg. (Archivfoto: Beuster)
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Die Strafprozessordnung legt in §229 fest, dass eine Hauptverhandlung bis zu drei Wochen unterbrochen werden darf. Das ist somit der maximale Zeitraum zwischen zwei Verhandlungstagen. Wurde bereits mindestens zehn Tage verhandelt, gilt eine längere Frist von vier Wochen.
Kann diese Frist nicht eingehalten werden, ist mit der Hauptverhandlung von Neuem zu beginnen
Alle Zeugen, Gutachter und weitere Beteiligte müssen dann nochmals erscheinen, ihre Aussagen nochmal tätigen. Die erste Hauptverhandlung darf keine Rolle mehr spielen.
Die Fristen bleiben gewahrt, wenn "zur Sache" verhandelt wird. So kann etwa der Auszug aus dem Bundeszentralregister (Vorstrafen) verlesen werden. Oder es sagen weitere Zeugen aus, und sei es für einen Randespakt. Inoffiziell wird dann von einem "Schiebetermin" gesprochen.