Auch daheim gilt das Arbeitszeitgesetz

Permanente Abrufbereitschaft am Heimarbeitsplatz kann auf die Dauer krank machen. Archivfoto: dpa

Beschäftigte müssen nach Ansicht von Juristen nicht rund um die Uhr erreichbar sein. Welche Regeln sollen beim Homeoffice beachtet werden?

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FRANKFURT. In Deutschland gibt es anders als in den Niederlanden keinen gesetzlich verankerten Anspruch auf Homeoffice. Arbeitgeber können nach dem Auslaufen der Homeoffice-Pflicht ihre Beschäftigten zurück ins Unternehmen rufen. „Wer sich der Aufforderung zur Rückkehr ins Büro widersetzt, dem drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung“, berichtet der Arbeitsrechtler Paul-Benjamin Gashon von der Kanzlei Korten AG.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) hat eine Gesetzesinitiative zur mobilen Arbeit angestoßen, die bisher aber nur als Referentenentwurf vorliegt. Demnach soll der Wunsch nach regelmäßiger mobiler Arbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verpflichtend erörtert und Versicherungslücken geschlossen werden. Aber noch ist es nicht so weit.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang der Unterschied zwischen Homeoffice und mobiler Arbeit. „Oft werden die Begriffe fälschlicherweise als Synonym verwendet, obwohl doch rechtliche und tatsächliche Unterschiede damit verknüpft sind“, schreibt die Fachanwältin für Arbeitsrecht der Kanzlei Lutz Abel, Claudia Knuth, in einem Blog der Haufe-Gruppe. Beim Homeoffice habe der Mitarbeitende einen festen Arbeitsplatz außerhalb des Betriebs. Der Arbeitgeber bleibe, auch wenn Eigenarten des Arbeitsplatzes in den eigenen vier Wänden berücksichtigt werden, grundsätzlich verantwortlich für die Einhaltung des Arbeitsschutzes. Dazu gehöre auch die Kostenübernahme.

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Wie und ab wann ein Arbeitsplatz im Homeoffice, den Arbeitsschutzbestimmungen unterliegt, ist juristisch nicht genau definiert“, erläutert allerdings der Arbeitsrechtler Gashon. In der Arbeitsstättenverordnung gebe es einen Bezug zu Telearbeitsplätzen. Nach den technischen Regeln für Arbeitsstätten müssten demnach den Mitarbeiter beispielsweise augenschonende Bildschirme sowie rückenfreundliche Bürostühle zur Verfügung gestellt werden. Die Überprüfung sei allerdings im Homeoffice nicht einfach, da Angestellte ihren Vorgesetzten den Zutritt ins Eigenheim verwehren können.

Vom Sofa aus malochen

Bei mobiler Arbeit ist der Beschäftigte mit mobilen Endgeräten an wechselnden Orten tätig. Das kann das heimische Sofa sein, aber auch der Zug oder ein Hotelzimmer. „Der Arbeitnehmer muss nicht notwendig von zuhause arbeiten“, berichtet die Juristin Knuth. „Er muss lediglich seine Erreichbarkeit sicherstellen.“ In diesem Fall gelte die Arbeitsstättenverordnung nicht, sehr wohl aber mit einigen Einschränkungen verschiedene arbeitsschutzrechtliche Vorschriften.

Bei der Arbeitszeit gibt es zwischen Homeoffice und mobiler Arbeit dagegen keine Unterschiede. „Nur weil Mitarbeiter von zu Hause arbeiten, bedeutet das nicht, dass sie in ihrer Freizeit erreichbar sein müssen“, betont Gashon. „Grundsätzlich gilt auch daheim das Arbeitszeitgesetz.“ Überstunden müssen innerhalb der kommenden sechs Monate ausgeglichen werden. Vorgeschrieben sind zudem elf Stunden Ruhezeit. Darüber hinaus muss wie bei der Arbeit im Büro der Datenschutz im Homeoffice und bei der mobilen Arbeit eingehalten werden. Die Arbeitsrechtlerin Knuth betont: „Der Arbeitgeber hat hierbei für geeignete Schutzvorkehrungen zu sorgen.“