Welche Lockdown-Bestimmungen gelten in Hessen?

aus Coronavirus-Pandemie

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Nur wenige Menschen sind auf dem Römerberg in der Innenstadt von Frankfurt unterwegs. Der sonst bei Touristen und Einheimischen beliebte Platz ist seit Beginn der Corona-Krise deutlich weniger belebt. Foto: dpa

Hessen fährt das Leben ab Mittwoch zur Bekämpfung der Corona-Pandemie herunter. Doch welche Bestimmungen gelten von da an im Bundesland? Ein Überblick.

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WIESBADEN. Hessen geht von diesem Mittwoch an in den Lockdown. Weitgehende Beschränkungen des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens treten in Kraft. Wir stellen die wichtigsten Bestimmungen der aktuellen Landesverordnungen vor, die zunächst bis zum 10. Januar gelten.

Einzelhandel: Die Geschäfte werden geschlossen. Ausnahmen gelten für: Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Direktvermarkter, Reformhäuser, Getränkemärkte, Babyfachmärkte, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Poststellen, Tankstellen, Kioske, Tabak- und Zeitungshandel, Tierbedarf, Friedhofsgärtnereien, Kfz- und Fahrradhandel, Weihnachtsbaumverkauf. Auch Banken, Sparkassen, Reinigungen, Waschsalons sowie Auto- und Fahrradwerkstätten bleiben geöffnet. Baumärkte dürfen nur an gewerbliche Handwerksbetriebe verkaufen. Die Abholung und Lieferung von bestellter Ware ist trotz geschlossener Geschäfte weiter möglich. Im öffentlichen Raum gilt ganztags ein Alkoholverbot.

Kitas und Schulen: Sie bleiben grundsätzlich geöffnet. An den Schulen entfällt die Präsenzpflicht. Das Land hat dringend an die Eltern appelliert, ihre Kinder wenn immer möglich zu Hause zu betreuen. Anders als im Frühjahr ist die Betreuung in Schule und Kita nicht auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt.

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Private Kontakte: Im öffentlichen Raum dürfen sich höchstens fünf Personen aus zwei Haushalten treffen. Kinder unter 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. An den Weihnachtsfeiertagen (24. bis 26. Dezember) kann sich ein Hausstand mit vier weiteren Personen treffen – ohne Beschränkung der Zahl der Haushalte. Dies ist auf den engsten Familienkreis, also nahe Verwandte und Lebenspartner begrenzt.

Hotels: An den Weihnachtsfeiertagen können Verwandte, die ihre Familie besuchen, im Hotel übernachten. Der Branchenverband Dehoga rechnet damit, dass dies nur von Hotels angeboten wird, die ohnehin für Geschäftsreisende geöffnet sind.

Alten- und Pflegeheime: Bewohner dürfen bis zu zwei Mal in der Woche von zwei Personen besucht werden. In Behinderteneinrichtungen ist das täglich möglich. Personal und Besucher sind verpflichtet, eine FFP2- oder KN95-Maske zu tragen. Mitarbeiter der Einrichtungen müssen sich einmal pro Woche einem Corona-Test unterziehen. Den Einrichtungen stehen pro Woche 500.000 Antigentests zur Verfügung, die direkt beim Hersteller, einem Unternehmen in Bad Kreuznach, bestellt werden können. Voraussetzung für die Bestellung ist ein Bescheid des Sozialministeriums, in dem die Anzahl der benötigten Tests bestätigt ist.

Krankenhäuser: Innerhalb der ersten sechs Tage ihres Aufenthalts dürfen Patienten bis zu zwei Besuche empfangen, ab dem siebten Tag täglich Besuche von jeweils bis zu zwei Personen. Allerdings verbieten wegen steigender Zahlen von Infizierten immer mehr örtliche Gesundheitsämter oder die Kliniken selbst Besuche.

Dienstleistungen: Wie im Frühjahr müssen am Mittwoch Friseure wieder schließen. Kosmetikstudios, Massagepraxen, Nagelstudios, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe sind bereits seit Anfang November zu.

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Freizeit und Sport: Museen, Theater und Kinos bleiben geschlossen. Das gilt auch für Tanzlokale und Klubs, Schwimmbäder und Zoos. Skilifte, Eishallen und Fitnessstudios sind ebenfalls zu. Freizeit- und Amateursport ist höchstens zu zweit oder mit Mitgliedern des eigenen Haushalts erlaubt. Darüber hinaus sind Training und Wettkämpfe nur im Profi- und Schulsport gestattet. Kinderspielplätze bleiben geöffnet.

Privatsphäre: Hessen bleibt dabei, für die eigenen vier Wände lediglich die dringende Empfehlung auszusprechen, die Beschränkungen etwa der privaten Kontakte zu beachten.

Sanktionen: Je nach Schwere des individuellen Verstoßes sind Bußgelder zwischen 50 und 5000 Euro vorgesehen. Zuwiderhandlungen werden in der Regel als Ordnungswidrigkeit behandelt. Besonders schwere Verstöße gegen die Verordnung können als Straftaten zur Anzeige gebracht werden. Dies betrifft im Wesentlichen vorsätzliche Verstöße, etwa das Abhalten verbotener Veranstaltungen, Verstöße gegen Quarantäneanordnungen oder bei mutwilliger Weiterverbreitung des Corona-Virus. Für den Vollzug der Verordnung sind die örtlichen Gesundheitsämter und Ordnungsbehörden zuständig.