Gericht: Bordellschließung wegen Corona war rechtmäßig

Wegen der Corona-Krise dürfen Bordelle seit März nicht mehr öffnen. Eine Bordellbetreiberin klagte dagegen. Foto: dpa

Eine Bordellbetreiberin scheiterte mit ihrer Klage gegen die Schließung von Prostitutionsstätten. Grund für das Urteil war nicht der fehlende Abstand.

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KOBLENZ. Die Schließung der Bordelle zur Corona-Bekämpfung war rechtmäßig. Das hat das rheinland-pfälzische Oberverwaltungsgericht mit Sitz in Koblenz am Donnerstag entschieden.

Eine Betreiberin einer Prostitutionsstätte in Speyer hatte gegen die Regelung der aktuellen Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 2020 geklagt, die die Öffnung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen untersagt. Das Verwaltungsgericht Mainz lehnte den Eilantrag ab. Das Oberverwaltungsgericht wies ihre Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwal­tungsgerichts zurück.

Usprünglich war eine Wiederöffnung der Bordelle für den 10. Juni geplant. Bereits vor Inkrafttreten dieser Regelung hatte das Land wieder Abstand davon genommen und die Untersagung der Öffnung dieser Einrichtungen in der Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz aufrechterhalten. Hier setzte die Klage der Bordellbetreiberin vor dem Verwaltungsgericht an, dessen Urteil nun vom Oberverwaltungsgericht bestätigt wurde.

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Das Verwaltungsgericht habe insbesondere zutreffend entschieden, dass die fragliche Verordnung nicht deshalb rechtswidrig sei, weil der Verordnungsgeber von der ursprünglich mit Wirkung vom 10. Juni 2020 vorgesehenen Öffnung von Prostitutions­stätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen wieder Abstand genommen habe. Dem Verordnungsgeber komme bei der ständig zu aktualisierenden Bewertung der infektionsschutzrechtlichen Gefahrenlage ein weiter Einschätzungsspielraum zu, der sich auch auf die Frage erstrecke, zu welchem Zeitpunkt eine Maßnahme im Anschluss an eine solche Neubewertung gelockert werde.

Es sei nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber die Lockerung von Beschränkungen (auch) davon abhängig gemacht habe, dass eine gebotene effektive Kontrolle möglich sei, um eine gegebe­nenfalls notwendige Nachverfolgung von Infektionsketten und -verläufen zu gewähr­leisten. Bei Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sei ein drohen­des Kontrolldefizit jedenfalls im Zusammenhang mit der Überprüfung von Kontaktdaten nachvollziehbar.

Bei der Erbringung sexueller Dienstleistungen bestehe – anders als bei sonstigen körpernahen Dienstleistungen oder im Bereich der Gastronomie – ein erhöhtes Bedürfnis an Diskretion, das es für diesen Bereich wahrscheinlicher erachten lasse, dass Kunden unzutreffende Kontaktdaten angeben. Sofern der Verordnungs­geber bei seiner ursprünglichen Entscheidung für eine Öffnung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen in Bezug auf drohende Kontrolldefizite einer Fehleinschätzung unterlegen sein sollte, so würde dieser Umstand ihn nicht daran hindern, die Sachlage unter Berücksichtigung von (berechtigter) Kritik neu zu bewerten und die Verordnung entsprechend zu ändern.

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Von red