Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Covid-19 als Berufskrankheit anerkannt wird? Und wer übernimmt die Kosten? Ein Überblick.
SÜDHESSEN. Viele Beschäftigte im Gesundheitswesen wissen gar nicht: Die Erkrankung an Covid-19 kann als Berufskrankheit anerkannt werden. Darauf weist die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hin. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Wer ist versichert? Welche Leistungen gibt es?
Die Unfallversicherung erklärt dazu (gemeinsam mit der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin – DIVI), dass insbesondere Beschäftigte in stationären oder ambulanten medizinischen Einrichtungen und in Laboren die Voraussetzungen für eine Berufskrankheit erfüllen können. Das trifft auf Arbeitnehmer/innen zu, wie auch auf ehrenamtliche Helferinnen und Helfer. Grundsätzlich müssen drei Voraussetzungen vorliegen: Kontakt mit Sars-CoV-2-infizierten Personen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen, relevante Krankheitserscheinungen wie Fieber oder Husten sowie ein positiver Nachweis des Virus durch einen PCR-Test.
Falls ein Verdacht auf eine Sars-CoV-2-Infektion besteht, so sollte der (Betriebs-)Arzt auf einen möglichen beruflichen Zusammenhang angesprochen werden. Die Ärzte und der Arbeitgeber sind verpflichtet, dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung den begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit anzuzeigen. Der Patient muss sowohl den Arzt als auch den Arbeitgeber über seinen Verdacht, wie es zur Infektion gekommen sein kann, informieren. Wichtig: Der Versicherungsschutz ist auch dann nicht gefährdet, wenn Ärzte, Pfleger oder Krankenschwestern ohne ausreichende Schutzausrüstung gearbeitet haben.
Ist die Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt, so übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten der Heilbehandlung sowie der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. Bei einer bleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit kann sie auch eine Rente zahlen. Im Todesfall können Hinterbliebene eine Hinterbliebenenrente erhalten. Auch die Kosten für einen Sars-CoV-2-Test können unter bestimmten Umständen übernommen werden. Das gilt zum Beispiel dann, wenn es im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen oder in Laboratorien direkten Kontakt zu einer mit Sars-CoV-2-infizierten oder möglicherweise infizierten Person gab.
Welcher Versicherungsträger genau zuständig ist, hängt vom Arbeitgeber ab. Für Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft ist die regionale Unfallkasse beziehungsweise der regionale Gemeinde-Unfallversicherungsverband der richtige Ansprechpartner. Für private oder kirchliche Einrichtungen ist es die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege.
Weitere Informationen zur Anerkennung von Infektionskrankheiten als Berufskrankheiten sowie das ärztliche Anzeigeformular gibt es unter www.dguv.de.
Von Maik Heitmann