Darf der Hund im Garten beerdigt werden? Fragen und Antworten für den letzten Weg des treuen Begleiters.
Von Maik Heitmann
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DARMSTADT - Für viele Menschen sind Haustiere ein ganz wichtiger Bestandteil des Lebens. Sei es der Familienhund, der „treue“ Freund von Senioren oder einfach nur die „Schmusekatze“. Doch es trennt leider auch die besten Freunde, dieses Leben. Und dann muss entschieden werden, wohin der letzte gemeinsame Weg gehen soll. Muss das Haustier von einem Tierarzt eingeschläfert werden, so endet der Weg meist unromantisch in einer Tierkörperbeseitigungsanlage. Um den Abschied etwas würdiger zu gestalten, dürfen die Tierhalter das tote Tier auch selbst dorthin bringen. Für die „Beseitigung“ wird eine Gebühr fällig – meist sind das 20 bis 30 Euro – je nach Bundesland. Kleintiere wie Wellensittiche, Meerschweinchen oder Hamster dürfen im eigenen Garten beerdigt werden. Das ist auch für Hunde oder Katzen nicht pauschal untersagt. Eine sogenannte Hausbestattung muss beim Veterinäramt beantragt werden. Ist das Tier nicht an einer meldepflichtigen Krankheit gestorben, so macht das Amt meist keinen Ärger. Der Vorteil an dem Grab daheim: Der Ort zum Trauern ist direkt in der Nähe und das Grab kann nach den eigenen Wünschen angelegt werden.
Soll das Haustier in einem Tier-Krematorium oder auf einem –Friedhof die letzte Ruhe finden, dann können die Besitzer die Einzel- oder Sammeleinäscherung wählen – sowie zwischen Erd- oder Urnenbestattung entscheiden. Die Kosten dafür machen insgesamt 100 bis 300 Euro aus – je nach Gebührensatzung. Die Urne mit der Asche darf mit nach Hause genommen, oder vor Ort belassen werden. Viele Tierhalter empfinden es jedoch als tröstlich, den treuen Begleiter auch nach dem Tod „in der Nähe“ zu haben. Die Urne kann dann daheim an einem schönen Platz aufgestellt und geschmückt werden.
„Wildes“ Begraben ist verboten
Für eine Beisetzung auf dem Friedhof oder im Krematorium fallen Gebühren an. Auch hier sind die Kosten unterschiedlich und machen im Durchschnitt rund 200 Euro aus. Hinzu kommt die Grabmiete. Der Bundesverband der Tierbestatter bietet eine Suche nach Postleitzahl an, mit der Tierfriedhöfe und -bestatter bundesweit gefunden werden können. Verboten ist es, das Tier in einem Park oder in einem Wald „wild“ zu begraben. Wer dabei erwischt wird, muss mit einem saftigen Bußgeld in Höhe von mehreren Tausend Euro rechnen. Auf keinen Fall sollte der tote Körper in die Biotonne oder den Kompost gelegt werden. Auch das ist strafbar. So pietätlos das auch klingt: Kleine Haustiere wie Mäuse, Fische, Vögel oder Hamster dürfen über den Restmüll („graue“ oder Aschen-Tonne) entsorgt werden.
Was lange Zeit nur Jagdrophäen vorbehalten war, können auch Tierbesitzer in Anspruch nehmen: Den Tierpräparator. Das umgangssprachliche „Ausstopfen“ des Haustieres führt dazu, dass es weiterhin irgendwie nah beim Herrchen oder Frauchen ist. Dazu sollte der Tierkörper möglichst tiefgefroren innerhalb weniger Tage zum Präparator gebracht werden. Bestenfalls mit ein paar Fotos, damit der ihn möglichst lebensecht nachstellen kann. Kleine Tiere kosten meist keinen Hunderter. Der Deutsche Schäferhund kann in den vierstelligen Bereich gehen.
All die Beerdigungsmöglichkeiten sind nicht für jeden etwas - und auch nicht für jeden Geldbeutel. Wer dennoch einen Platz zum Trauern wünscht, der kann seinem verstorbenen Haustier eine virtuelle Gedenkstätte errichten. Online-Tierfriedhöfe bieten die Möglichkeit, dem gestorbenen Gefährten ein Online-Grab zu gestalten, auf dem dann virtuelle Gedenkkerzen angezündet und Kondolenzbücher geführt werden können. Diese Angebote sind größtenteils kostenlos.