Steueranwalt Stefan Heine erklärt, worauf es kurz vor Ende der Abgabefrist für die Grundsteuer ankommt und was Eigentümern droht, die ihre Erklärung bis dahin nicht einreichen.
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Herr Heine, wann haben Sie Ihre Grundsteuer-Erklärung abgegeben?
Ich habe meine Erklärung Anfang Dezember gemacht, dann auch gleich für meine halbe Familie, meine Mutter, meinen Bruder, meine Schwiegermutter.
Warum so spät?
In unserem Unternehmen ist bis Ende Oktober Hochsaison bei Einkommensteuer-Erklärungen gewesen. November und Dezember sind eher ruhige Monate, daher habe ich mir die Grundsteuer-Erklärung in diese Zeit gelegt.
Und wie lange hat es gedauert?
20 Minuten. Ich habe es mit unserem eigenen Tool erledigt - das ich natürlich vorher kannte, daher ist das wahrscheinlich keine repräsentative Aussage.
Was ist für Eigentümer wichtig, wenn sie sich erst jetzt, kurz vor Fristende, dransetzen?
Anfangen! Vielleicht auch schrittweise: Ich kann Daten, die ich eingebe, speichern und morgen weitermachen. Man sollte mit einfachen Daten beginnen: Adresse, Gemarkung. Was oft fehlt, ist das Aktenzeichen, das bekommt man meist vom Finanzamt oder der Gemeinde. Die Steuer-Identnummer findet sich auf dem Einkommensteuerbescheid, den die meisten steuerpflichtigen Menschen jedes Jahr bekommen. Dann sollte man die Wohnfläche kennen, die restlichen Daten kann ich fast alle importieren, zum Beispiel Liegenschaftsdaten digital abrufen: Flurstück, Gemeinde, Bodenrichtwert, wenn man ihn denn braucht (je nach Bundesland, Anm. d. Red.). Wer nicht so digital ist, hat sicher Bauunterlagen und Grundbuchauszug – dort sind Informationen wie Gemarkung und Flurstück enthalten.
Vielen erscheint dies alles wie eine unangenehme Aufgabe, allein schon die Anmeldung in Elster…
Elster ist vielleicht auch nicht die ideale Lösung: Ich brauche ein Zertifikat, dafür muss ich meist zuerst einen Antrag stellen, bekomme dann per Post einen Brief – das dauert bis zu 14 Tage. Bei uns und anderen Anbietern braucht man kein Elster-Zertifikat, dort wird ein Organisationszertifikat des Anbieters verwendet und die Person einmalig verifiziert, etwa über den Personalausweis.
Kennen Sie eigentlich alle Modelle, die sich nach Bundesländern unterscheiden, auswendig?
Nein. Ich bin aber als Fachanwalt für Steuerrecht in der Lage, mir das zusammenzubasteln. Die Unterschiede sind sicher für Nicht-Steuerexperten eine größere Herausforderung… Es wäre daher schön gewesen, hätten sich die Länder auf ein Modell einigen können.
War es eine gute Idee, im Oktober kurz vor Ablauf der Frist, eine Verlängerung zu gewähren?
Mitte Oktober, als das verkündet wurde, waren 30 Prozent der Erklärungen abgegeben, jetzt sind es 50 Prozent. Man hat sich letztlich Zeit gekauft und weniger nicht abgegebene Erklärungen. Hätte man das nicht gemacht, hätte es Ende Oktober einen großen Boom gegeben. Stattdessen ist es dramatisch abgesunken, wir haben bei uns nur noch ein absolutes Grundrauschen feststellen können. Seit Anfang des Jahres gehen die Zahlen wieder hoch, wir erwarten ab dem Wochenende 28./29. Januar sehr, sehr viele Erklärungen. Ich vermute aber, wir werden Ende Januar nicht bei 100 Prozent sein, wahrscheinlich eher 70 Prozent.
Was passiert Eigentümern, die nicht bis 31. Januar abgegeben haben?
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie ein Finanzamt verfahren kann. Im Standardfall wird ab Februar eine Erinnerung versendet, mit der man gebeten oder angemahnt wird, seine Erklärung noch abzugeben. Ich glaube nicht, dass sofort mehr passiert. Bis zur neu gesetzten Frist sollte man aber spätestens abgeben. Was das Finanzamt machen kann, ist ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro als Beugemittel festsetzen. Das habe ich aber noch nie erlebt, vor allem wenn man einmal eine Frist verpasst hat. Dazu muss man sehr beharrlich mehrfach Fristen ignorieren. Was das Finanzamt auch tun kann, ist eine Schätzung vorzunehmen.
Und fällt die erfahrungsgemäß eher zu Gunsten oder Ungunsten der Eigentümer aus?
Im Steuerrecht gilt der Satz: Die Schätzung fällt nicht zu Gunsten des Steuerpflichtigen aus. Auch wenn ich geschätzt wurde, muss ich trotzdem die Erklärung noch abgeben. Gegen die Schätzung sollte ich Einspruch einlegen – gerade wenn nicht zu meinen Gunsten geschätzt wurde. Von einigen Stellen, auch von namhaften Steuerberatern, wird empfohlen, vorsorglich Einspruch gegen jeden Grundsteuerwertbescheid einzulegen – auch wenn dieser nicht auf einer Schätzung basiert.
Ist das sinnvoll?
Ich halte nichts davon. Ich kann den Einspruch zwar später begründen, aber irgendwann muss ich dies tun – und muss dann konkrete verfassungsrechtliche Zweifel benennen. Das Finanzamt wiederum wird den Einspruch mit Hinweis auf die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung immer ablehnen. Dann könnte ich noch Klage einlegen. Aber es geht ja darum, die Verwaltung handlungsfähig zu halten: Wenn ich meine Erklärung fristgerecht abgebe, kann die Verwaltung sinnvoll weiterarbeiten. Wenn ich mich weigere, bedeutet das Mehraufwand, den bezahle ich auch als Bürger. Natürlich sollte ich meinen Bescheid immer überprüfen: Stimmen die Daten mit dem überein, was ich übermittelt habe? Wenn ein sachlicher Fehler drin ist: unbedingt Einspruch einlegen.
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Zurück zur Schätzung: Ist dies ein wahrscheinliches Szenario?
Das ist für mich absolut unrealistisch, denn wie soll das praktisch ablaufen? Wenn bis 31. Januar oder irgendwann im Februar noch 20 Prozent der Grundsteuer-Erklärungen fehlen, sind das immer noch sieben Millionen Grundstücke. Wie soll das jemand ernsthaft schätzen können? Das muss sehr individuell vorgenommen werden und darf nicht willkürlich erfolgen – das würde einen massiven Aufwand bedeuten und auch das gesamte Verfahren ad absurdum führen.
Kann ich auch nach dem 31. Januar meine Erklärung abgeben?
Ja. Das wird nie aufhören. In manchen Bundesländern ist ohnehin alle sieben Jahre eine Feststellung erforderlich. Es wird auch nach dem 1. Februar, anders als bei anderen Steuerarten, keine automatisierten Verspätungszuschläge geben. Im Einzelfall kann das Finanzamt das freilich anders bewerten – der Zuschlag betrüge dann 25 Euro pro Monat. Auch Fristverlängerungen wird es, anders als etwa bei der Einkommensteuer, nur im Ausnahmefall geben. Das wird dann aber ein sehr enger zeitlicher Rahmen sein: zwei Wochen, vier Wochen maximal. Man sollte sich nicht darauf konzentrieren, Ende Januar einen Antrag zu stellen, um noch mal Zeit gewinnen.
Die häufigste Frage ist: Wird es für mich teurer oder billiger? Was antworten Sie darauf?
Im ersten Schritt wird durch die Abgabe der Erklärung lediglich ein Grundsteuerwert ermittelt. Mehr passiert gar nicht. Dann erfahre ich meinen Grundsteuermessbetrag, der sich aus der Multiplikation von Grundsteuerwert und Steuermesszahl ergibt. Dafür erhalte ich zwei Bescheide vom Finanzamt. Im kommenden Jahr erhalte ich dann einen Grundsteuerbescheid meiner Kommune, in dem aus dem Messbetrag und dem dann festgesetzten Hebesatz meine fällige Grundsteuer ermittelt wird.